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Gebr. Schüller GmbH
Marie-Curie-Str. 5
23701 Eutin
Vertreten durch:
Stefan Schüller
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen und Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Ist unser Kunde Unternehmer, gelten sie auch für die zukünftige Geschäftsbeziehung in der jeweiligen bekannten aktuellen Form als vereinbart. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen sind nur insoweit anerkannt, als eine ausdrückliche Bestätigung in Schriftform von uns vorliegt, ansonsten gelten sie nicht.
2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere Gewichts-, Leistungs- und Farbangaben sowie Proben und Muster sind nur annähernd maßgebend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot ist von dem Kunden auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung z.B. mit einer Ausschreibung hin zu überprüfen, Abweichungen gehen zu seinen Lasten.
Als Beschaffenheit der angebotenen Waren gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Bestellungen gelten erst nach Bestätigung in Textform bzw. Rechnungslegung als angenommen. Die Warenlieferung ersetzt die Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen sind unwirksam. Es gilt die Textform (§ 126 b BGB). Diese gilt auch für eine Vereinbarung des Verzichts auf die Textform.
3.
Falls bis zum vorgesehenen Liefertag, sofern dieser vier oder mehr Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen in der Preisgrundlage, z.B. durch Preiserhöhungen der Zulieferer, eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor.
Sofern der Kunde Unternehmer ist, verstehen sich die Preise stets ab Lager bzw. Werk und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Kunden zu tragen.
Entsprechendes gilt auch bei Teillieferungen aus Abrufaufträgen; maßgeblich ist insoweit die Auftragserteilung.
Lieferkostenanteile werden bei Lieferung an das Kundenlager oder die Baustelle gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet. Gleiches gilt für Verpackungen und deren Entsorgung, die gemäß der Verpackungsverordnung von uns erfolgt.
4.
Liefertermine sind, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt sind, stets unverbindlich.
Von uns genannte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet oder angeliefert werden kann.
Sofern eine richtige und rechtzeitige Belieferung an uns durch den Zulieferer nicht erfolgt, sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern, es sei denn, die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist von uns zu vertreten. Wir werden solche Umstände dem Kunden unverzüglich mitteilen. Dieser
kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder in angemessener Frist liefern werden. Erfolgt die Erklärung nicht, kann der Kunde zurücktreten. Eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich von uns erstattet.
Gleiches gilt, sollten diese Hindernisse bei den Lieferanten des Zulieferers und dessen Unterlieferanten oder aufgrund unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereiches liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. höhere Gewalt, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe), auftreten.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.
Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung haben wir solange nicht zu vertreten, als uns, unsere Erfüllungsgehilfen oder Vorlieferanten kein Verschulden trifft. Haben wir Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Kunden zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
5.
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager bzw. beim Streckengeschäft ab Werk. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, sofern dadurch nicht der Liefertermin nach vorne verschoben wird. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf dessen Kosten und Gefahr nach eigenem Ermessen zu lagern und zu berechnen. Lieferung an Baustelle oder Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen bis zum Ende einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen der Ware und deren Lagerung erfolgt auf Gefahr und Risiko des Bestellers, auch wenn es durch unsere Mitarbeiter geschieht.
Dies gilt auch dann, wenn der vom Kunden benannte Anlieferungsort von diesem nicht besetzt ist.
Mängel der Verpackung können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Verpackung bei uns in ordnungsgemäßer Weise erfolgte.
6.
Für Aufhebungen von bestätigten Bestellungen ist unser vorheriges Einverständnis in Textform erforderlich. In diesem Fall können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Für den Fall, dass bereits ausgelieferte Waren zurückgenommen werden, erhöht sich der Entschädigungssatz auf 20% zuzüglich der durch den Rücktransport entstandenen Aufwendungen, unbeschadet der Möglichkeit unsererseits, einen höheren Schaden nachzuweisen, bzw. von Seiten des Kunden, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
7.
Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich durch schriftliche Anzeige zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Mangelhafte Gegenstände sind zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unser Verlangen an uns zurückzuschicken. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Nacherfüllungsanspruches an dem bemängelten Stück nichts verändert
werden.
Soweit Mängel der angelieferten Gegenstände vorliegen, leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung, wobei zwei Nachbesserungsversuche als vereinbart gelten, oder durch Ersatzlieferung.
Die Nacherfüllung durch uns erfolgt innerhalb angemessener Fristen, wobei für den ersten Nachbesserungsversuch eine Frist in Länge der ursprünglichen Lieferfrist angemessen ist.
Ist der Kunde Unternehmer, so verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt sowie Schadens- und Aufwendungsersatz in einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein.
Sind gebrauchte Sachen Vertragsgegenstand, so beträgt die Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern ein Jahr. Gegenüber Unternehmern ist in diesem Fall eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
Ist der Kunde Unternehmer, so trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Ist der Kunde Unternehmer und stehen ihm Ansprüche gegen den Hersteller der mangelhaften Gegenstände im Rahmen einer zwischen diesem und dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) abgeschlossenen Gewährleistungsvereinbarung zu, ist der Kunde verpflichtet, diese geltend zu machen, bevor er uns in Anspruch nimmt.
8.
Unsere Rechnungen sind gemäß den auf der Rechnung aufgeführten Zahlungskonditionen sofort fällig und zahlbar. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils ältesten offenen Forderungen verrechnet, sofern keine entgegenstehende Zahlungsanweisung erfolgt ist.
Sofern Skonto vereinbart ist, dürfen Abzüge nur erfolgen, solange der Kunde allen Zahlungsverpflichtungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele nachkommt. Bei Zahlungsrückstand gelten außerdem sämtliche offenen Forderungen ungeachtet vereinbarter Zahlungsziele sofort als fällig, ohne dass es eines gesonderten Hinweises bedarf.
Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.
Erfüllung tritt erst mit Tag der Wertstellung ein. Daher können Zahlungs- und Skontofristen nur gewahrt werden, wenn der Scheck 5 Tage vor Ablauf der jeweiligen Frist bei uns eingeht.
Sofern durch Zahlungsrückstand oder anderweitige erkennbare Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Kunden unsere Ansprüche gefährdet sind, sind wir neben den Ansprüchen aus § 321 BGB berechtigt:
- a) Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Dies steht der Anzeige der Versandbereitschaft im Sinne von Ziffer 5 gleich;
- b) nach Setzen einer angemessenen Frist von allen unsererseits noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten, Ziff. 6 gilt entsprechend.
- c) sämtliche Forderungen sofort geltend zu machen.
Der Kunde darf fällige Zahlungen nur zurückhalten, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, aus dem gleichen Vertragsgegenstand herrührt und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
9.
Die gesamte von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unser Eigentum.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so gilt zudem folgendes:
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen. Das gilt auch für Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. Zusätzlich werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderung um mehr als 20 % übersteigt:
– Verarbeitung oder Vermischung erfolgen für uns als Lieferanten, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird hiermit vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der entstehenden Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
– Alle Waren, an denen uns ein (Mit-) Eigentum zusteht, gelten als Vorbehaltsware zur Absicherung der Saldenforderung. Der Kunde verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
– Er tritt seine durch Verarbeitung und / oder Weiterveräußerung sowie aus sonstigen Rechtsgründen entstehenden Forderungen (z.B. gegenüber Versicherungen, aus unerlaubter Handlung) einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent in Höhe des von uns hierfür gelieferten Warenwertes bereits zum Zeitpunkt unserer Lieferung an uns ab. Abgetreten wird der erstrangige Teil der fälligen Forderung, der unserem Warenwert entspricht. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Kunde ist uns gegenüber verpflichtet, Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus der Verarbeitung und / oder Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen. Er hat uns seine Abnehmer zu benennen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Der Kunde erteilt uns hiermit die unwiderrufliche Genehmigung, hierzu seine Büro- und Geschäftsräume, auch soweit sie Teil einer Wohnung sind, sowie seine Baustelle zu betreten und die erforderlichen Feststellungen zu treffen, ferner unbezahlte Vorbehaltsware wieder an uns zu nehmen.
10.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung, uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsverletzungen.
11.
Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.
12.
Für alle Rechtsbeziehungen mit uns, auch für Scheck- und Wechselverpflichtungen, ist Eutin Gerichtsstand und nach unserer Wahl Erfüllungsort Eutin oder unsere jeweilige Niederlassung, welche die Lieferung veranlasst hat. Die Gerichtsstandsvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Abschluss des Vertrages seinen Wohn-/ Geschäftssitz aus dem Inland hinaus verlegt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
13.
Der Vertrag zwischen uns und dem Kunden einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Unwirksame Bestimmungen, so wird bereits jetzt vereinbart, sollen durch wirksame ersetzt werden, die dem Regelungszweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.